OLG Urteil aufgehoben
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, die Wisente als Wildtiere zu behandeln, hatte vor dem BGH keinen Bestand. Ob die Wisente wilde Tiere und damit herrenlos seien, sei laut BGH eine juristische Frage und keinesfalls eine Frage des Verhaltens. Da die vertraglich vereinbarte zweite Phase des Projekts, die Freisetzung, noch nicht beendet sei, können die Tiere noch nicht als herrenlos angesehen werden.
Zügige Abwicklung der zweiten Projektphase
Richterin Stresemann legte den Vertragspartnern des Wisent-Projekts nah, sich möglichst zügig mit dem Abschluss der zweiten Projektphase zu beschäftigen. Dies ist Aufgabe der Landesregierung in NRW, der Bezirksregierung und der angrenzenden Kreise. Die Richterin hatte dabei klar gemacht, dass sich die Vertragspartner nicht hinter den Gerichten verstecken können, sondern selbst Initiative ergreifen müssen. Gemäß der Wisent-Welt-Wittgenstein e. V. gibt es gute Argumente für die Fortführung des einzigartigen Artenschutzprojekts im Rothaargebirge.
Die Lösung, die Richterin Stresemann vorstellte, sieht vor, die Freisetzungsphase als Naturschutzmaßnahme anzusehen, die eben auch auf den Gebieten der Waldbauern stattfindet. Laut Gericht war es von vorne herein nicht unwahrscheinlich, dass die Wisente das Projektgebiet gelegentlich verlassen. Daraus würde sich eine Duldungspflicht der Waldbauern ergeben, solange diese nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Da die Bauern Entschädigungszahlungen für die beschädigten Bäume erhalten, tendiert der BGH dazu, die Zumutbarkeit zu bejahen. Diese Äußerungen des Gerichts haben allerdings nur einen vorläufigen Charakter - so handelt es sich bei den Aussagen des BGH erst einmal um Überlegungen.
Gefragt sind beim Streit um die Wisente also nicht die Gerichte, sondern die Vertragspartner des Wisent-Projekts und insbesondere auch die Politik. Das Schicksal der Wisente entscheidet sich somit dadurch, wie an die dritte Projektphase herangegangen wird.
Hier erfahrt ihr mehr zu den Wisente.
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